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Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1
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1
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Die jeweiligen Eigentümer (natürliche Personen und juristische Personen) der Grundstücke und Werke des Pflichtenkreises (Perimetergebiet) sind Mitglieder der Wuhrkorporation Minster nach den gesetzlichen Bestimmungen von §§ 51 ff. des kantonalen Wasserrechtsgesetzes und von §§ 6 ff. der kantonalen Vollzugsverordnung zum Wasserrechtsgesetz §§ 34 ff. der kantonalen Wasserverordnung.
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2
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Der Sitz der Wuhrkorporation Minster befindet sich in der Gemeinde Oberiberg.
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3
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Der Perimeterplan bildet einen integrierenden Bestandteil der Statuten der Wuhrkorporation Minster.
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Art. 2
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Die Wuhrkorporation Minster bezweckt den Unterhalt und die Verbauung der fliessenden Gewässer in ihrem Pflichtenkreis unter der Aufsicht des Bezirksrates Schwyz im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. Sie überwacht die Bäche im Gebiete des Pflichtenkreises der Wuhrkorporation Minster.
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Art. 3
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Soweit die Gewässer in der ersten Zone des Pflichtenkreises liegen und die Wuhrpflicht gemäss § 12 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Wasserrechtsgesetz § 39 der kantonalen Wasserverordnung abgelöst wurde, sind Unterhalt und Verbauung ausschliesslich Sache der Wuhrkorporation Minster. Die bisher Pflichtigen oder andere Personen dürfen dort keine Arbeiten an den Gewässern ausführen, ausser in Notfällen zum Schutz des Eigentums.
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Art. 4
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1
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In den übrigen Zonen sind Unterhalt und Verbauung unter der Aufsicht der Wuhrkorporation Minster durch die bisher Pflichtigen (Anstösser) auf deren Kosten auszuführen.
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2
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Übersteigen diese Aufwendungen die Kräfte der Pflichtigen oder stehen sie in keinem Verhältnis zum Wert oder Ertrag der belasteten Grundstücke, so kann die Wuhrkorporation Minster an allfällige Verbauungskosten, je nach Interesse und Nutzen für das gesamte Gewässersystem, auf schriftlichen Antrag, einen Beitrag an die nicht durch Subventionen gedeckten Restkosten leisten.
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Art. 5
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1
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Bauten und Anlagen, wie Brücken, Stege, Leitungen, Überbauten usw. sind - vorbehältlich anderer gesetzlicher Regelungen - nicht im Eigentum des Bezirkes Schwyz oder der Wuhrkorporation Minster. Sie sind von den Eigentümern klaglos zu unterhalten, nötigenfalls zu erneuern, zu verlegen oder zu entfernen.
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2
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Das gleiche gilt für Durchlässe und Eindolungen, soweit der Pflichtige nicht nachweist, dass die Wuhrkorporation Minster die Unterhaltspflicht übernommen hat.
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Art. 6
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Die Organe der Wuhrkorporation Minster oder deren Beauftragte haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit das Recht, die für den Zugang und Durchgang betroffenen Grundstücke zu betreten. Dieses gilt insbesondere für die Überwachungs-, Unterhalts- und Bauaufgaben. Am Eigentum entstehende Schäden sind auf Antrag zu vergüten. Eine Enteignung gemäss § 56 des kantonalen Wasserrechtsgesetzes bleibt vorbehalten.
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Organe
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Art. 7
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Organe der Wuhrkorporation Minster sind:
a) die Mitgliederversammlung der Wuhrkorporation,
b) der Wuhrrat,
c) die Rechnungsprüfungskommission.
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a) Mitgliederversammlung
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Art. 8
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1
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Die ordentliche Mitgliederversammlung der Wuhrkorporation findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungsabschluss statt.
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2
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Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
a) wenn der Wuhrrat es als notwendig erachtet;
b) wenn mindestens 1/10 der Mitglieder eine ausserordentliche Mitgliederversammlung schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen.
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Art. 9
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1
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Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Wuhrkorporation Minster im Sinne von Art. 1 der Statuten. Die Mitglieder sind berechtigt, sich an der Mitgliederversammlung durch einen Dritten, der nicht Mitglied der Wuhrkorporation Minster sein muss, mit schriftlicher Vollmacht vertreten zu lassen. Jeder Bevollmächtigte darf aber nur ein einziges Mitglied der Wuhrkorporation vertreten. Er kann somit, falls er selber Mitglied der Wuhrkorporation ist, höchstens zwei Stimmen abgeben.
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2
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An der Mitgliederversammlung hat jeder Stimmberechtigte aus eigenem Recht nur eine Stimme, auch wenn er als Grundeigentümer ein oder mehrere perimeterpflichtige Objekte oder ein grösseres oder kleineres Perimeterkapital vertritt. Falls am Grundeigentum Nutzniessung oder Wohnrecht eingeräumt ist, steht allein dem Grundeigentümer das Stimmrecht zu, für welches er sich aber mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen kann.
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3
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Körperschaften, juristische Personen, Miteigentümer oder Gesamteigentümer verfügen insgesamt über ein einziges volles Stimmrecht, wofür sie einen Vertreter schriftlich zu bevollmächtigen haben. Ohne schriftliche Bevollmächtigung kann ihr Stimmrecht nicht ausgeübt werden.
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4
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Stockwerkeigentümer gelten nicht als Miteigentümer, sondern als Volleigentümer und haben ein volles Stimmrecht für ihren Stockwerkeigentumsanteil. Sind mehrere Personen an einem Stockwerkeigentumsanteil gemeinschaftlich berechtigt, steht ihnen insgesamt nur eine Stimme zu.
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5
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Zu Beginn der Versammlung ist die Zahl der Stimmberechtigten durch die Zirkulation der Präsenzliste festzustellen. Vertreter haben sich mit Vollmacht auszuweisen.
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Art. 10
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1
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Es wird offen abgestimmt. Wenn jedoch 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt, wird geheim abgestimmt. Die mit Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefassten Beschlüsse sind für die Gesamtheit der Perimeterpflichtigen verbindlich.
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2
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Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, d.h. der Präsident des Wuhrrats, bzw. der Vizepräsident, wenn der Präsident verhindert ist.
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Art. 11
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1
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Mitgliederversammlungen sind jeweils unter Bekanntgabe der Traktanden, dringende Fälle ausgenommen, 30 Tage im Voraus den Perimeterpflichtigen anzuzeigen.
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2
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Mitglieder können bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung Gesuche und Anträge schriftlich und begründet dem Präsidenten zuhanden der Mitgliederversammlung einreichen.
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Art. 12
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1
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Die Mitgliederversammlung wählt:
a) den Wuhrrat von 7 Mitgliedern (aus dessen Mitte den Präsidenten);
b) mindestens 2 Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission;
c) die erforderlichen Stimmenzähler.
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2
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Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Austretenden sind wieder wählbar.
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Art. 13
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1
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Jedes stimmberechtigte Mitglied der Wuhrkorporation ist verpflichtet, eine Wahl auf vier Jahre anzunehmen. Die Annahme kann ablehnen:
a) wer das 60. Altersjahr zurückgelegt hat;
b) wer wegen körperlichen Gebrechen das Amt nur mit Mühe führen könnte.
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2
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Wird zwischen den periodischen Erneuerungswahlen ein Amt frei, ist dieses an der nächsten Mitgliederversammlung wieder zu besetzen.
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Art. 14
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Die Mitgliederversammlung fasst ferner, unter Beachtung der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen, Beschlüsse über:
a) Abänderungen und Ergänzungen der Statuten der Wuhrkorporation Minster;
b) die Genehmigung des Voranschlages (inkl. die Bestimmung der Taggelder an die Mitglieder des Wuhrrats) und die Abnahme der Jahresrechnung;
c) die Beschaffung der für die Verbauung und deren Unterhalt sowie für die Verwaltungskosten nötigen Geldmittel;
d) die Ausführung grösserer, im Voranschlag nicht vorgesehener, Verbauungen;
e) Beiträge nach Artikel 4 Absatz 2 der Statuten.
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b) Wuhrrat
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Art. 15
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Der Wuhrrat konstituiert sich selbst, d.h. er bestimmt auf 4 Jahre den Vizepräsidenten, den Aktuar, den Kassier und den Wuhrmeister sowie die Beisitzer.
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Art. 16
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Dem Wuhrrat obliegen die Vorbereitungen der Mitgliederversammlung, der Vollzug der Beschlüsse, das Einreichen von Gesuchen und Anträgen an die Behörden sowie der Vollzug ihrer Beschlüsse. Er erledigt von sich aus folgende Geschäfte:
a) Voranschlag und Rechnungsablage;
b) Einzug der Perimeterbeiträge;
c) Bezug der Subventionen und sonstiger Beiträge;
d) Anordnung aller Arbeiten und Leistungen, die ihm gemäss Gesetz und Statuten zugeordnet sind;
e) Anordnung aller dringenden Massnahmen, die zur Behebung oder Verhinderung von grösseren Schäden notwendig sind;
f) Bestimmung des Gehalts der Funktionäre;
g) alljährlich wenigstens einmal eine gemeinsame Begehung der Verbauungswerke und des Bachlaufs;
h) Prozessführung und Vollmachterteilung in dringenden Fällen;
i) alle sonstigen Aufgaben, die nicht in andere Zuständigkeiten fallen.
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Art. 17
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Der Präsident, in dessen Verhinderungsfall der Vizepräsident, leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Wuhrrats. Er sorgt ferner für die Erledigung der laufenden Geschäfte.
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Art. 18
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Der Aktuar führt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Wuhrrats und besorgt die Korrespondenz. Die Protokolle sind vom Aktuar und vom jeweils Vorsitzenden, d.h. vom Präsidenten, bzw. vom Vizepräsidenten des Wuhrrats zu unterzeichnen.
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Art. 19
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1
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Der Kassier besorgt das Kassa- und Rechnungswesen. Er führt das Lastenverzeichnis der Perimeterpflichtigen und die jeweiligen Änderungen fortlaufend nach. Er hat die Lieferungs- und Lohnlisten sowie die Rechnungen, bevor er sie bezahlt, dem Präsidenten vorzulegen. Mit dem Visum versehene Fakturen sind termingemäss zu bezahlen.
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2
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Der Kassier schliesst die Jahresrechnung jeweils auf den 31. Dezember ab. Die Jahresrechnung ist jährlich samt Belegen und Vermögensausweis dem Wuhrrat vorzulegen. Innert zehn Tagen nach Genehmigung der Rechnung durch den Wuhrrat, ist diese der Rechnungsprüfungskommission zur Prüfung vorzulegen.
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Art. 20
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Der Wuhrmeister kontrolliert die Wasserläufe, erstattet Bericht über Wahrnehmungen und stellt entsprechende Anträge. Dringende kleinere Arbeiten besorgt er selber oder lässt sie ausführen und orientiert den Präsidenten.
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c) Rechnungsprüfungskommission
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Art. 21
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1
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Die Rechnungsprüfungskommission hat die Jahresrechnung zu prüfen, insbesondere ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass die Jahresrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften oder nicht den Statuten entspricht. Die Prüfung beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen.
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2
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Die Rechnungsprüfungskommission erstattet zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis der Prüfung. Prüfungsbericht und Anträge, welche die Kommission an die Mitgliederversammlung stellen will, sind zudem 14 Tage vor derselben dem Wuhrrat schriftlich zu unterbreiten. Die Rechnungsprüfungskommission ist gehalten, an der ordentlichen Mitgliederversammlung teilzunehmen.
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3
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In die Rechnungsprüfungskommission können natürliche oder juristische Personen gewählt werden. Mindestens ein Mitglied der Rechnungsprüfungskommission verfügt über die Zulassung als Revisor für eingeschränkte Revisionen des Revisionsaufsichtsgesetzes.
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Rechnungswesen
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Art. 22
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1
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Die rechtskräftigen Perimetereinschätzungen der Grundstücke und Werke gemäss Art. 1 durch den Bezirksrat Schwyz bilden das Lastenverzeichnis. Dieses ist die Grundlage für den Perimetereinzug. Perimetereinschätzungen von Grundstücken, welche keinen im Grundbuch namentlich eingetragenen Eigentümer haben, wie Unterflurgaragen bei Stockwerkeigentum, und anderem Miteigentum oder Gesamteigentum, sind der entsprechenden Verwaltung oder dem dafür bestimmten Vertreter zuzustellen.
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2
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Der Kassier führt alle Mutationen nach und sorgt für den Informationsaustausch mit der zuständigen Stelle des Bezirks Schwyz.
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3
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Der Wuhrrat kann in einzelnen Fällen beim Bezirk Schwyz Einsicht in die Akten der Perimeterschatzung nehmen.
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Art. 23
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1
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Der Wuhrrat oder die Beteiligten können dem Bezirksrat Schwyz einen begründeten Antrag auf Revision des Pflichtenkreises sowie der Kostenverteilung stellen.
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2
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Bei Neu- oder Nachschatzungen kann der Bezirksrat Schwyz ein Mitglied der Wuhrkorporation zur Mithilfe verpflichten.
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Art. 24
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1
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Die Perimetereinzüge sind so anzusetzen, dass der voraussichtliche Ertrag zusammen mit den übrigen Einnahmen (Subventionen) zur Deckung sämtlicher Ausgaben des Voranschlages einschliesslich der Verzinsung und Tilgung aller Schulden sowie zur Äufnung einer Reserve von maximal Fr. 100'000.- für unvorhergesehene Aufwendungen ausreicht. Der Mindestbetrag für jedes perimeterpflichtige Grundstück beträgt Fr. 20.-.
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2
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Bei grösseren Bauvorhaben hat der Wuhrrat der Mitgliederversammlung einen Finanzierungs- und Amortisationsplan vorzulegen. Dabei sollen die Schulden angemessen auf verschiedene Rechnungsperioden verteilt werden, so dass die Belastung der Mitglieder möglichst gleichmässig bleibt.
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Art. 25
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1
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Rechtzeitig vor einem Perimetereinzug überprüft der Wuhrrat die Perimeterschatzungen auf Vollständigkeit (Eigentümer) und Richtigkeit (wesentliche Änderungen im Bestand oder der Nutzung der Grundstücke) und ersucht den Bezirksrat Schwyz um Korrektur der Veranlagungen.
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2
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Zahlungspflichtig ist der Grundstückeigentümer im Zeitpunkt der Rechnungstellung. Mehrere Miteigentümer oder Gesamteigentümer haften solidarisch. Hat nach der Rechnungsstellung und vor deren Bezahlung eine Handänderung stattgefunden, so haften der bisherige und der neue Eigentümer solidarisch. Bei Verzug sind zusätzlich eine Mahngebühr von Fr. 50.- und ein Verzugszins von 5 % pro Jahr zu entrichten.
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Schlussbestimmungen
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Art. 26
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Für Verbindlichkeiten der Wuhrkorporation Minster haftet ausschliesslich das Korporations-Vermögen.
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Art. 27
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Im Übrigen finden die Bestimmungen der kantonalen Verordnung
des kantonalen Gesetzes über die Flurgenossenschaften und des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke, insbesondere §§ 21 bis 30 und §§ 34 bis 42
§§23 bis 34 und §§ 44 bis 52 sinngemäss Anwendung.
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Art. 28
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Änderungen dieser Statuten bedürfen der Zustimmung von 2/3 der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten und der Genehmigung durch den Regierungsrat.
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